Unsere AGB’s
Allgemeine Geschäfts-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen (B2B-AGB)
der BLUVIO Spreeklima GmbH (nachfolgend „AN“ genannt)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
TEIL I: Allgemeine Bestimmungen (gilt für B2C und B2B)
§ 1 Geltungsbereich, Schriftform & Begriffsdefinitionen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montagen, Instandsetzungen, Reparaturen und Wartungen von kälte-, klima-, lüftungstechnischen Anlagen, Kälteaggregaten und Wärmepumpen, die von der BLUVIO Spreeklima GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) für ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail).
§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge & Urheberrechte
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Kostenvoranschläge sind im Grundsatz unentgeltlich (§ 632 Abs. 3 BGB). Erfordert die Erstellung eines Kostenvoranschlags einen nicht unerheblichen Aufwand (z. B. aufwändige Vor-Ort-Diagnose), weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vor Beginn der Tätigkeit ausdrücklich und gesondert hin und holt dessen Einverständnis zur Kostenpflicht ein. Ohne einen solchen vorherigen, gesonderten Hinweis bleibt der Kostenvoranschlag unentgeltlich. Wird im Anschluss an einen kostenpflichtig vereinbarten Kostenvoranschlag ein Auftrag erteilt, wird die Vergütung auf den Auftragswert angerechnet.
- An allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Protokollen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder genutzt werden.
§ 3 Preise, Preisanpassungsklausel & Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Erschwernisse durch Stahlbeton, unvorhergesehene Brandschutzauflagen) werden gesondert berechnet.
- Material-Gleitklausel: Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Montagebeginn mehr als vier Monate und verändern sich in dieser Zeit die Materialeinkaufspreise oder die Lohnkosten nachweislich um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises im Rahmen der veränderten Kostenfaktoren zu verlangen. Die Preiserhöhung wird auf den nachgewiesenen Mehraufwand begrenzt und dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich mitgeteilt. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, steht dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu.
- Zahlungsbedingungen Verbraucher (B2C): Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme zu bezahlen. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; auf diese Folge wird der Verbraucher auf der Rechnung gesondert hingewiesen. Eine vorherige Mahnung bleibt unbenommen.
- Zahlungsbedingungen Unternehmer (B2B): Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der unternehmerische Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Teilleistungen und bereits gelieferte Materialien Abschlagszahlungen nach § 632a BGB einzufordern. Diese sind innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
§ 4 Eigentumsvorbehalt & Sicherungsrechte
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus dem Vertrag vor.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur Verbindung mit dem Gebäude pfleglich zu behandeln und bei längerer Zwischenlagerung auf eigene Kosten in üblichem Umfang gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, so vereinbaren die Vertragsparteien schon jetzt, dass diese Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB erfolgt. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers dennoch durch Verbindung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm hieraus entstehenden Eigentums- oder Entschädigungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
§ 5 Ausführungsfristen, Montagevoraussetzungen & Verzug
- Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Fristen für den Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich bestätigt wurden.
- Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung aller bauseitigen Leistungen (z. B. funktionierende Strom- und Wasseranschlüsse, statische Freigaben, fertige Netzzuleitungen bis zum Reparaturschalter) sowie die Gewährleistung des freien, ungehinderten und UVV-konformen Zugangs zum Montageort.
- Verzögern sich die Arbeiten durch Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten liegen, oder durch höhere Gewalt, so verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Die dem Auftragnehmer dadurch nachweislich entstehenden Stillstands-, Warte- und Rüstzeiten werden nach den gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 6 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für Schäden durch Materialermüdung an Bestandsanlagen des Auftraggebers im Rahmen von Service-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten (z. B. Brechen spröder Altkunststoffe, Undichtigkeiten an bereits korrodierten Bestandsrohren): Eine Haftung besteht hier nur, wenn die Schädigung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung des Auftragnehmers beruht oder eine Kardinalpflicht gemäß Abs. 2 verletzt wurde.
- Für bauseitig gestellte Materialien und Geräte haftet der Auftragnehmer nicht für deren Funktion, Qualität oder Eignung, soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht oder ein Fall der unbeschränkten Haftung nach Abs. 1 vorliegt; unberührt bleiben gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkennbarer Ungeeignetheit des bauseitigen Materials.
- Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.
TEIL II: Besondere Bestimmungen für Verbraucher (B2C)
§ 7 Gewährleistung & Mängelansprüche (B2C)
- Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte des BGB-Werkvertragsrechts. Die Gewährleistungsfrist für die Installation fest eingebauter Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen (Bauwerke) beträgt gesetzlich bindend 5 Jahre ab dem Tag der Abnahme. Für reine Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne Bauwerkscharakter gilt die gesetzliche Regelfrist von 2 Jahren.
- Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden, die nach der Abnahme durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder durch Nichtbeachtung der Bedienungs- und Pflegehinweise des Herstellers entstehen, soweit der Auftraggeber auf diese Hinweise in geeigneter Form aufmerksam gemacht wurde.
- Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betrieb kälte- und klimatechnischer Anlagen eine regelmäßige, jährliche Fachwartung voraussetzt. Schäden, Störungen oder energetische Verschlechterungen, die nachweislich auf eine unterlassene oder unsachgemäße Wartung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar.
§ 8 Abnahme bei Verbrauchern
- Nach Fertigstellung der Montagearbeiten ist der Auftraggeber zur gemeinsamen Abnahme des Werkes verpflichtet. Über die Abnahme und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme (inkl. Einweisung in die Anlagensteuerung) wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Auftraggeber nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese unwesentlichen Mängel zeitnah zu beheben.
TEIL III: Besondere Bestimmungen für Unternehmer (B2B)
§ 9 Gewährleistung, Rügepflicht & Ein-/Ausbaukosten (B2B)
- Für Neuanlagen, Erstmontagen und sonstige Arbeiten mit Bauwerkscharakter (insbesondere die feste Installation kälte-, klima- und lüftungstechnischer Anlagen) gilt auch gegenüber Unternehmern die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) fort. Für Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bestandsanlagen ohne eigenen Bauwerkscharakter wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern auf 1 Jahr ab Abnahme oder betriebsbereiter Übergabe verkürzt.
- Der gewerbliche Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich und unter Beschreibung des Fehlers zu rügen (§ 377 HGB). Bei schuldhafter Unterlassung der rechtzeitigen Rüge gilt das Werk als in diesem Punkt genehmigt.
- Liefert oder stellt der Auftraggeber Komponenten oder Materialien bei und stellt sich nachträglich ein Material-, Fabrikations- oder Gerätefehler dieser beigestellten Teile heraus, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers auf die handwerklich fachgerechte Ausführung seiner eigenen Montageleistung. Die für den Aus- und Wiedereinbau erforderlichen Arbeits-, Wege-, Rüst- und Kältetechnikprozesszeiten werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt, soweit den Auftragnehmer an dem zugrundeliegenden Fehler kein Verschulden trifft.
§ 10 Fiktive Abnahme & Verzugsschadensersatz (B2B)
- Der Auftragnehmer kann dem gewerblichen Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen (in der Regel mindestens 10 Werktage bei Standardleistungen, bei komplexen Anlagen entsprechend länger). Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab oder verweigert er die Abnahme ohne Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Die Inbetriebnahme der Anlage durch den gewerblichen Auftraggeber zu Zwecken seines Geschäftsbetriebs gilt als stillschweigende Abnahme.
- Befindet sich der gewerbliche Auftraggeber mit der Annahme der Leistung oder mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, kann der Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort & Rechtswahl (B2B)
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und einem gewerblichen Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus Verträgen mit Unternehmern ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Schöneiche bei Berlin).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
